Stand: 31. Juli 2026. Die KfW-Heizungsförderung für Privatpersonen läuft weiter. Seit dem 21. Juli 2026 gelten im Programm 458 jedoch neue Konditionen. Entscheidend sind immer die Voraussetzungen Ihres Vorhabens und die KfW-Prüfung im Einzelfall.
Was gilt seit 21. Juli 2026?
| Förderbestandteil | Aktueller Stand |
|---|---|
| Grundförderung | 30% der förderfähigen Kosten. Ab dem ersten Quartal 2027 soll die Grundförderung für Wärmepumpen von 30 auf 15 Prozent sinken; zugleich ist ein Wertschöpfungs-Bonus von 15 Prozentpunkten für Wärmepumpen mit Ursprung in der EU vorgesehen (BEG-Richtlinie vom 17.07.2026; Umsetzung laut KfW angekündigt). |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 16%. Der Klimabonus gilt nur für die selbst genutzte Wohneinheit und setzt den Austausch einer alten Heizung voraus. Bei einer zentralen Gasheizung oder einer Biomasseheizung muss diese mindestens 20 Jahre alt sein; für Kohle-, Öl-, Nachtspeicher- und Gas-Etagenheizungen gilt die Altersgrenze nicht. Ab 1. Februar 2027 sinkt der Satz halbjährlich um 4 Prozentpunkte. |
| Einkommensbonus | 40 % bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 €, 10 % bis 50.000 € zu versteuerndes Haushaltseinkommen; nur für die selbstgenutzte Haupt- oder alleinige Wohneinheit |
| Familienzuschlag | Lebt mindestens ein minderjähriges Kind mit Kindergeldberechtigung und Haupt- oder alleinigem Wohnsitz im Haushalt, erhöht sich die Einkommensgrenze pauschal und einmalig um 10.000 € – unabhängig von der Anzahl der Kinder. |
| Förderfähige Kosten | 28.000 € für die erste Wohneinheit, 15.000 € je 2.–6. Wohneinheit und 8.000 € ab der 7. Wohneinheit |
| Obergrenze der Gesamtförderung | 70% im Regelfall, 80% nur mit dem höchsten Einkommensbonus, 30% für Nicht-Selbstnutzende |
Wie hoch kann der Zuschuss ausfallen?
Die Grundförderung beträgt 30%. Bei Selbstnutzung kann der Klimageschwindigkeitsbonus hinzukommen; außerdem ist ein Einkommensbonus möglich. Die Fördersätze summieren sich, sind aber im Regelfall auf 70 Prozent der förderfähigen Kosten gedeckelt. Auf 80 Prozent steigt die Obergrenze nur mit dem Einkommensbonus von 40 Prozent, also bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 30.000 € – bis 40.000 € nur dann, wenn mindestens ein minderjähriges, kindergeldberechtigtes Kind mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz im Haushalt lebt (Familienzuschlag). Wer die Wohnung nicht selbst nutzt, erhält ausschließlich die Grundförderung von 30 Prozent.
Für ein Einfamilienhaus werden derzeit höchstens 28.000 € förderfähige Kosten berücksichtigt – liegt die Investition darüber, wirkt der Fördersatz nur auf diesen Betrag. Das entspricht im Regelfall maximal 19.600 €; im Höchstfall sind 22.400 € möglich. Der KfW-458-Förderrechner liefert eine erste Orientierung. Das Ergebnis ist eine unverbindliche Orientierung und keine Förderzusage. Über die Förderfähigkeit und die Höhe entscheiden BAFA bzw. KfW im Einzelfall auf Grundlage der jeweils gültigen Richtlinie.
Was ist weggefallen?
Der bisherige Effizienzbonus für bestimmte Wärmepumpen und der Emissionsminderungszuschlag werden seit der Umstellung nicht mehr gewährt. Der iSFP-Bonus von 5% gilt weiterhin ausschließlich für BAFA-Einzelmaßnahmen – nicht für den Heizungstausch über KfW 458. Vom iSFP-Bonus ausgenommen sind die Heizungstechnik (also auch die KfW-Heizungsförderung 458), die Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung sowie Fachplanung und Baubegleitung. Und er ist seit dem 21. Juli 2026 an eine Schwelle gebunden: Der iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten wird seit dem 21. Juli 2026 nur noch auf den Kostenanteil oberhalb der Ohne-iSFP-Höchstgrenze gewährt – beim Einfamilienhaus also oberhalb von 30.000 €, bei Mehrfamilienhäusern oberhalb der gestaffelten Höchstgrenze (z. B. 45.000 € bei zwei, 105.000 € bei sechs Wohneinheiten). Wer darunter bleibt, erhält den Grundfördersatz von 15 Prozent. Der Bonus gilt für Maßnahmen, die innerhalb von 15 Jahren nach Erstellung des Sanierungsfahrplans umgesetzt werden. Der iSFP muss bereits bei der Antragstellung vorliegen.
Was sich ab 2027 ändert
Zwei Änderungen sind bereits terminiert und sollten in die Planung einfließen: Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte. Ab dem ersten Quartal 2027 soll die Grundförderung für Wärmepumpen von 30 auf 15 Prozent sinken; zugleich ist ein Wertschöpfungs-Bonus von 15 Prozentpunkten für Wärmepumpen mit Ursprung in der EU vorgesehen (BEG-Richtlinie vom 17.07.2026; Umsetzung laut KfW angekündigt). Für ein Vorhaben, das erst 2027 umgesetzt wird, lohnt es sich deshalb, den Förderweg früh durchzurechnen – maßgeblich sind die Bedingungen zum Zeitpunkt der Antragstellung.
So läuft der Antrag jetzt ab
- Technische Planung und Bestätigung zum Antrag (BzA) vorbereiten. Die BzA kann bei KfW 458 ein in der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes gelisteter Energieeffizienz-Experte oder das ausführende Fachunternehmen erstellen – ich übernehme das für Ihr Vorhaben.
- Vor der Antragstellung muss ein Liefer- oder Leistungsvertrag mit dem Fachunternehmen geschlossen sein – und zwar mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung, die den Vertrag von der Förderzusage abhängig macht. Diese Bedingung nachträglich einzufügen ist nicht zulässig und kostet die Förderung.
- Den Zuschussantrag vor Vorhabensbeginn selbst im Kundenportal „Meine KfW“ stellen.
- Nach Zusage umsetzen und die Nachweise innerhalb der von der KfW gesetzten Fristen einreichen.
Förderung vor dem Heizungstausch prüfen
Ob sich eine Wärmepumpe oder ein anderer Heizungstausch für Ihr Gebäude eignet, hängt nicht allein von der Förderquote ab. Wärmeverteilung und das geplante System sollten vor dem Antrag zusammenpassen – die technische Grundlage dafür liefert die Heizlastberechnung nach DIN EN 12831. Für eine erste Einordnung nutzen Sie die Wärmepumpen-Seite oder sprechen Sie Ihr Projekt direkt mit mir durch.
Wie ich Sie bei Unterlagen, BzA und den Antragsschritten begleite, steht auf der Seite KfW-Förderung beantragen.
Quellen: KfW Programm 458 und KfW-Mitteilung zur Umstellung.
