Leistung

Energieausweis in Celle: Kosten und Pflichtfälle

Energieausweis für Ihr Haus: Verbrauchsausweis ab 120 €, Bedarfsausweis ab 450 €. Fachgerechte Erstellung in Celle und Umgebung.

Energieausweis Celle – thermografische Darstellung von Wärmeverlusten und Effizienzklasse (Symbolbild)
Symbolbild · KI-generiert

Energieausweis Celle – Pflicht und Qualitätsmerkmal

Ein Energieausweis wird für viele Immobilienbesitzer benötigt – insbesondere bei Verkauf, Vermietung, Neubau oder in bestimmten Fällen bei Änderungen am Gebäude im Sinne von § 36 GModG (bis zum 28.07.2026: § 48 GEG) – nur wenn mehr als 10 Prozent der jeweiligen Bauteilgruppe betroffen sind. Er zeigt die energetische Qualität eines Gebäudes und gibt Käufern und Mietern eine klare Orientierung.

Als Energieberater erstelle ich Ihren Energieausweis fachgerecht und berate Sie zu Anforderungen und Kosten – für Wohngebäude in Celle und Umgebung.

ab 120 €
Verbrauchsausweis
für Ein-/Zweifamilienhaus
ab 450 €
Bedarfsausweis
für ältere Gebäude
10 Jahre
Gültigkeit
§ 79 GModG
relevant
bei Verkauf & Vermietung
zusätzlich bei Neubau und teils bei Änderungen nach § 36 GModG

Was kostet ein Energieausweis?

Die Kosten variieren je nach Typ und Gebäude:

  • Verbrauchsausweis: Zwischen 120 € und 200 €
  • Bedarfsausweis: Zwischen 450 € und 700 €, abhängig von der Komplexität des Gebäudes.

Alle Preise sind Endpreise inklusive 19 % Umsatzsteuer.

Ich berate Sie, welche Variante für Ihr Haus sinnvoll und im Einzelfall erforderlich ist. Für einen vollständigen Sanierungsplan empfehle ich den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) – er zeigt Ihnen alle sinnvollen Maßnahmen in der richtigen Reihenfolge und kann den 5% iSFP-Bonus auf passende BAFA-Einzelmaßnahmen ermöglichen (nur auf den Kostenanteil oberhalb der Ohne-iSFP-Höchstgrenze (Einfamilienhaus 30.000 €, Mehrfamilienhaus gestaffelt höher)). Vom iSFP-Bonus ausgenommen sind die Heizungstechnik (also auch die KfW-Heizungsförderung 458), die Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung sowie Fachplanung und Baubegleitung.

Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis?

  • Verbrauchsausweis (ab 120 €): beruht auf dem tatsächlichen Energieverbrauch der letzten drei Jahre. Günstiger und schneller erstellt, aber vom Nutzerverhalten abhängig – ein Single verbraucht in demselben Haus weniger als eine Familie.
  • Bedarfsausweis (ab 450 €): berechnet den Energiebedarf aus Gebäudehülle und Anlagentechnik, unabhängig vom Nutzerverhalten. Er liefert das objektivere Bild der Gebäudequalität und enthält Modernisierungsempfehlungen.
  • Wann nur der Bedarfsausweis zulässig ist: Ein Bedarfsausweis ist vorgeschrieben für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die seitdem nicht mindestens auf das Niveau der ersten Wärmeschutzverordnung gebracht wurden. Maßgeblich ist das Datum des Bauantrags, nicht das Errichtungsjahr.
  • Neubau: Für Neubauten ist der Bedarfsausweis vorgeschrieben.
  • Freie Wahl: In allen übrigen Fällen können Sie zwischen beiden Varianten wählen. Wer ohnehin eine Sanierung plant, fährt mit dem Bedarfsausweis meist besser, weil er die Maßnahmenempfehlungen gleich mitliefert.

Wann ist ein Energieausweis Pflicht?

Ein Energieausweis ist kein Dokument, das jedes Haus dauerhaft braucht – die Pflicht knüpft an einen Anlass an. Wer ein Gebäude verkauft, neu vermietet oder verpachtet, muss Interessenten spätestens bei der Besichtigung einen gültigen Energieausweis vorlegen (§ 80 GModG). Für Neubauten wird er mit der Fertigstellung ausgestellt (§ 79 GModG). Hinzu kommen Änderungen am Gebäude im Sinne von § 36 GModG (bis zum 28.07.2026: § 48 GEG).

Die Anforderungen greifen erst, wenn mehr als 10 Prozent der jeweiligen Bauteilgruppe betroffen sind. Wer einzelne Fenster tauscht oder eine kleine Fläche saniert, muss die Höchstwerte der Anlage 7 nicht einhalten. Ein neuer Ausweis wird bei solchen Änderungen nur fällig, wenn dabei für das gesamte Gebäude energetische Berechnungen nach § 38 Abs. 3 GModG durchgeführt werden (§ 80 Abs. 2 GModG).

  • Verkauf einer Wohnung oder eines Hauses
  • Neuvermietung oder Neuverpachtung einer Immobilie
  • Neubau – der Energieausweis wird mit der Fertigstellung ausgestellt
  • Änderungen am Gebäude im Sinne von § 36 GModG (bis zum 28.07.2026: § 48 GEG) – nur wenn mehr als 10 Prozent der jeweiligen Bauteilgruppe betroffen sind

Wann ist kein Energieausweis nötig?

Nicht jedes Gebäude und nicht jeder Anlass löst die Pflicht aus:

  • Eigennutzung: Wer seine Immobilie selbst bewohnt und weder verkauft noch vermietet, braucht keinen Energieausweis. In der reinen Eigennutzung entsteht keine Vorlagepflicht.
  • Kleine Gebäude: Kleine Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche brauchen keinen Energieausweis (§ 79 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 17 GModG).
  • Baudenkmäler: Denkmalgeschützte Gebäude sind von der Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises ausgenommen.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Fall darunterfällt: Ich kläre das vorab und sage Ihnen, welcher Ausweis-Typ für Ihr Gebäude in Frage kommt.

Was ist ein Energieausweis?

Der Energieausweis – auch Energiepass genannt – ist ein Dokument, das den Energieverbrauch oder Energiebedarf eines Gebäudes darstellt und es in eine Effizienzklasse von A+ bis H einordnet (Anlage 10 GModG, bezogen auf die Endenergie in kWh/(m²·a)). Eine erste Schätzung Ihrer Klasse liefert der kostenlose Energieeffizienzklassen-Rechner.

Für Käufer und Mieter ist der Ausweis eine Vergleichsgrundlage für die zu erwartenden Energiekosten. Für Eigentümer ist er damit nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch ein Argument im Verkaufs- oder Vermietungsgespräch.

So erhalten Sie Ihren Energieausweis

  1. Erste Prüfung

    Ich prüfe die Anforderungen für Ihr Gebäude und kläre, welcher Energieausweis-Typ vorgeschrieben ist.

  2. Datenerfassung

    Für den Bedarfsausweis nehme ich alle relevanten Gebäudedaten auf: Baujahr, Heizsystem, Dämmung, Fenster.

  3. Erstellung & Übergabe

    Sie erhalten Ihren Energieausweis in digitaler oder gedruckter Form – nachvollziehbar erstellt und mit den benötigten Angaben für Ihren Anlass.

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Welche Unterlagen brauche ich für den Energieausweis?

Für den Verbrauchsausweis genügen in der Regel die Energieverbrauchsabrechnungen der letzten drei Jahre sowie Angaben zu Wohnfläche und Leerstand. Für den Bedarfsausweis kommen Daten zur Gebäudehülle (Wände, Dach, Fenster, Keller), zur Dämmung und zur Anlagentechnik hinzu. Liegen Baupläne oder ein früherer Energieausweis vor, beschleunigt das die Erstellung. Fehlende Daten nehme ich bei einem Vor-Ort-Termin auf.

Wer darf einen Energieausweis ausstellen?

Wer Energieausweise ausstellen darf, regelt § 88 GModG. Berechtigt sind unter anderem Personen mit einem Abschluss in Architektur, Bauingenieurwesen, Bauphysik oder einem vergleichbaren technischen Fach sowie Handwerksmeisterinnen und -meister der einschlägigen Gewerke – jeweils mit dem geforderten Nachweis über Fortbildung oder Berufserfahrung im energiesparenden Bauen. Ich bin in der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes gelistet und Heizungsbauermeister.

Das GModG löst keine Austauschpflicht für bestehende Energieausweise aus. Ausgestellte Ausweise behalten ihre zehnjährige Gültigkeit (§ 79 Abs. 3 GModG). Sie müssen also nichts veranlassen, solange Ihr Ausweis noch läuft und kein neuer Anlass wie Verkauf oder Neuvermietung eintritt.

Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (§ 87 GModG)

Wer eine Wohnung oder ein Haus zum Verkauf oder zur Vermietung inseriert und zu diesem Zeitpunkt bereits einen Energieausweis hat, muss im Inserat die Art des Energieausweises, den Endenergiebedarf oder -verbrauch, den wesentlichen Energieträger, das Baujahr und die Energieeffizienzklasse angeben (§ 87 GModG).

  • Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
  • Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch
  • wesentlicher Energieträger der Heizung
  • Baujahr des Gebäudes
  • Energieeffizienzklasse

Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Der Bußgeldrahmen reicht je nach Verstoß bis zu 5.000 €, 10.000 € oder 50.000 € (§ 108 GModG).

Energieausweis oder Sanierungsfahrplan?

Der Energieausweis beschreibt den energetischen Zustand. Ein iSFP geht weiter und ordnet mögliche Verbesserungen. Welches Dokument passt, hängt vom Anlass ab.

  • Verkauf oder Vermietung: meist Energieausweis
  • Sanierung planen: iSFP prüfen
Vergleich der Aufgaben von Energieausweis und individuellem Sanierungsfahrplan
Schematischer Vergleich · Anforderungen hängen vom Einzelfall ab

Häufige Fragen zum Energieausweis

Wann brauche ich einen Energieausweis?

Einen gültigen Energieausweis benötigt, wer ein Gebäude verkauft, neu vermietet oder verpachtet – er muss spätestens bei der Besichtigung vorgelegt werden (§ 80 GModG). Für Neubauten wird er mit der Fertigstellung ausgestellt (§ 79 GModG). Bei Änderungen am Gebäude im Sinne von § 36 GModG (bis zum 28.07.2026: § 48 GEG) kann ebenfalls eine Ausstellungspflicht entstehen – nur wenn mehr als 10 Prozent der jeweiligen Bauteilgruppe betroffen sind.

Wann ist ein Bedarfsausweis Pflicht?

Ein Bedarfsausweis ist vorgeschrieben für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die seitdem nicht mindestens auf das Niveau der ersten Wärmeschutzverordnung gebracht wurden. Maßgeblich ist das Datum des Bauantrags, nicht das Errichtungsjahr. Für Neubauten ist der Bedarfsausweis ebenfalls vorgeschrieben. In allen übrigen Fällen können Sie zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis wählen.

Was kostet ein Energieausweis?

Ein Verbrauchsausweis kostet ab 120 €, ein Bedarfsausweis ab 450 € je nach Gebäude und Aufwand. Der Bedarfsausweis ist aufwendiger, weil dafür Gebäudehülle und Anlagentechnik bewertet werden. Alle Preise sind Endpreise inklusive 19 % Umsatzsteuer.

Was kostet der Energieausweis für ein altes Haus?

Für ältere Häuser ist meist ein Bedarfsausweis erforderlich. Die Kosten liegen in der Regel zwischen 450 € und 700 €.

Wie lange ist ein Energieausweis gültig?

Ein Energieausweis ist 10 Jahre gültig (§ 79 GModG). Bei Änderungen am Gebäude im Sinne von § 36 GModG (bis zum 28.07.2026: § 48 GEG) kann ein neuer Ausweis erforderlich werden – nur wenn mehr als 10 Prozent der jeweiligen Bauteilgruppe betroffen sind. Ein neuer Ausweis wird bei solchen Änderungen nur fällig, wenn dabei für das gesamte Gebäude energetische Berechnungen nach § 38 Abs. 3 GModG durchgeführt werden (§ 80 Abs. 2 GModG).

Gibt es Ausnahmen von der Energieausweis-Pflicht?

Ja. Kleine Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche brauchen keinen Energieausweis (§ 79 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 17 GModG). Auch Baudenkmäler sind von der Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises ausgenommen.

Brauche ich einen Energieausweis bei Eigenbedarf?

In der reinen Eigennutzung ohne Verkauf oder Vermietung besteht meist keine Vorlagepflicht. Relevant wird der Energieausweis typischerweise bei Verkauf, Vermietung, Neubau oder in bestimmten Fällen bei Änderungen am Gebäude im Sinne von § 36 GModG (bis zum 28.07.2026: § 48 GEG) – nur wenn mehr als 10 Prozent der jeweiligen Bauteilgruppe betroffen sind.

Was passiert, wenn kein Energieausweis vorgelegt wird?

Wer beim Verkauf, bei der Vermietung oder in einer Immobilienanzeige die vorgeschriebenen Angaben nicht macht, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Der Bußgeldrahmen reicht je nach Verstoß bis zu 5.000 €, 10.000 € oder 50.000 € (§ 108 GModG). Ein rechtzeitig erstellter Energieausweis vermeidet dieses Risiko.

Muss ich wegen des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes einen neuen Energieausweis erstellen lassen?

Das GModG löst keine Austauschpflicht für bestehende Energieausweise aus. Ausgestellte Ausweise behalten ihre zehnjährige Gültigkeit (§ 79 Abs. 3 GModG). Sie müssen also nichts veranlassen, solange Ihr Ausweis noch läuft und kein neuer Anlass wie Verkauf oder Neuvermietung eintritt.

Welche Daten werden für die Erstellung benötigt?
Für den Verbrauchsausweis genügen in der Regel die Energieverbrauchsabrechnungen der letzten drei Jahre sowie Angaben zu Wohnfläche und Leerstand. Für den Bedarfsausweis kommen Angaben zu Baujahr, Heizsystem, Dämmung und Fensterzustand hinzu.

EPBD und Energieausweis: Änderungen ab 2027

Auf EU-Ebene wurden neue Vorgaben zur Gebäudeenergieeffizienz beschlossen (EPBD). Ein Teil der Umsetzung steckt im Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, früher GEG): Die Regelungen zu den Energieausweisen (Art. 2 – Energieausweise) treten zum 01.01.2027 in Kraft. Wie die Anforderungen dann im Detail aussehen, ist noch nicht abschließend geklärt – ich verfolge die Entwicklung und aktualisiere diese Seite, sobald belastbare Angaben vorliegen. Das GModG löst keine Austauschpflicht für bestehende Energieausweise aus. Ausgestellte Ausweise behalten ihre zehnjährige Gültigkeit (§ 79 Abs. 3 GModG). Haben Sie Fragen zur Einordnung? Ich beantworte sie gerne im unverbindlichen Erstgespräch.

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